zum Inhalt

News

Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet

Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben

Steuerabzug von außergewöhnlichen Belastungen

Neuberechnung der zumutbaren Belastung

Kinderbonus, Steuersenkungen, Vollbeschäftigung

Steuerprogramme von SPD und CDU zur Bundestagswahl

Meldung von Steuertricks

Gesetzentwurf der EU-Kommission

Digitale Lohn-Schnittstelle

Verbindliche Anwendung ab 1.1.2018

Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer

Umsatzsteuervorauszahlungen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich 2018

Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.

Klageerhebung über Elster

Einfache E-Mails reichen für Klagen an ein Finanzgericht nicht aus.

Steuerabzug von außergewöhnlichen Belastungen

Schriftzug Finanzamt

Definition

Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.

Berechnungsmethode

Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.

Stand: 27. Juli 2017

Startseite  Startseite Weiterempfehlen  Weiterempfehlen Newsletter  Newsletter Schrift vergrößern  Schrift vergrößern Schrift verkleinern  Schrift verkleinern
Am Schulplatz 5, 94099 Ruhstorf a. d. Rott, Telefon 08531 9313-0, Telefax 08531 9313-22,
Webdesign