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News

Mindestlohn ab 2015

8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle Arbeitnehmer

Verschärfung der Rahmenbedingungen für die Selbstanzeige

Strafzuschlag künftig schon ab 25.000 € hinterzogener Steuern

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium hat den ersten Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 veröffentlicht.

Beratungskosten für Verständigungsverfahren

Aufwendungen mindern steuerpflichtige Veräußerungskosten nicht

Entfernungspauschale

Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen Benutzungsverboten maßgeblich

Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich bilden

Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Die Leistungsabschreibung

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot).

Urlaubsaushilfe

Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Urlaubsaushilfe

Handwerker

Kurzfristige Beschäftigung

Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Dies unabhängig von der Höhe des während des Sommerjobs erzielten Arbeitsentgelts. Es fällt lediglich Lohnsteuer an. Beträgt das gesamte Jahresarbeitseinkommen aber weniger als 9.354 € (Freibetrag von 8.354 € zzgl. 1.000 € Werbungskosten), erhält der Schüler/Student die gesamte Lohnsteuer wieder zurück.

Minijob und Ferienjob

Vorsicht geboten ist, wenn ein ganzjährig als Minijobber beschäftigter Schüler/Student während der Sommerferienzeit Vollzeit arbeitet. Wird in unmittelbarem Anschluss an einen Minijob beim selben Arbeitgeber eine Vollzeitstelle angetreten, nimmt die Sozialversicherung die Fortsetzung des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses an. Das Ergebnis ist eine volle Sozialversicherungspflicht.

Zeitraum zwischen Abitur und Uni

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studenten gelten erst ab Semesterbeginn. Arbeitet z.B. die angehende Medizinstudentin nach dem Abitur (Mai) bis Semesterbeginn (Oktober) in einer Arztpraxis für mehr als 450 €/Monat, besteht Sozialversicherungspflicht.

Stand: 23. Juni 2014

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