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Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015

Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum 01.09.2014

Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage umfassend klären

Ferienimmobilie in Spanien

Unentgeltliche Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“

Veräußerung selbst genutzter Immobilien

Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates Veräußerungsgeschäft“.

Zollstatistik 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die Zollstatistik 2013 herausgegeben.

Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

aufgerissenes Papier

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung, die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).

Stand: 26. Mai 2014

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