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Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verfassungsgemäß

Gewerbeertrag darf um gezahlte Miet- und Pachtzinsen erhöht werden

Außenprüfung nicht für Steuerverhältnisse Dritter

Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer

Sonderzahlungen und Mindestlohn

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

BMF-Amtshilfepraxis bei Informationsaustauschabkommen

Abziehbarkeit von Studienkosten

Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung

Prozesskosten

Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Rechnungsberichtigung ohne Strafzinsen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zum 1.4.2016 ist das so genannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten.

Abziehbarkeit von Studienkosten

Diagramm

Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung

Studienkosten als Sonderausgabenabzug

Kosten für das Erststudium können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz, EStG). Nur Fortbildungskosten sind vollumfänglich als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Unternehmensberater wollte einen Betriebsausgabenabzug der Studienkosten für seine Kinder dadurch erreichen, dass er diese verpflichtete, mindestens für drei Jahre in seinem eigenen Unternehmen tätig zu sein. Andernfalls hätten sie die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Argumentationskette des Unternehmensberaters nicht. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen nach Ansicht der Richter keine Betriebsausgaben dar. Denn die Eltern sind regelmäßig unterhaltsrechtlich für die Übernahme von Berufsausbildungskosten verpflichtet. Daher sind Studienkosten stets privat veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug scheitert schon deshalb, weil Rückzahlungsansprüche – so wie vereinbart – zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind (Urteil FG Münster vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).

Stand: 30. Mai 2016

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