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News

Verzinsung von Steuernachforderungen

Gesetzlicher Zinssatz auf dem Prüfstand

Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer

Neue Baupreisindizes für das Sachwertverfahren

Entwurf eines neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Neue Ermittlung des CO2-Ausstoßes

Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz

Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt?

Immobilienvermögen clever verschenken

Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.

Dividendenzahlungen nach der Hauptversammlung

Auch 2017 schütten die börsennotierten Aktiengesellschaften satte Dividendenzahlungen an ihre Anteilseigner aus.

Steuerfreier Kaufkraftausgleich für Auslandsjobs

Holzwürfel

Arbeitnehmerentsendung

Entsendet ein Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in das Ausland, können diese Arbeitnehmer vor Ort mit höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert werden, als es in Deutschland der Fall ist. Steht, wie in den meisten Fällen, der Arbeitnehmerentsendung das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin Deutschland zu, führt eine Gehaltserhöhung anlässlich höherer Lebenshaltungskosten vor Ort regelmäßig zu höheren Lohnsteuern. Der Arbeitnehmer hat unter Umständen per Saldo weniger netto zur Verfügung, als wenn er in Deutschland verbleiben würde.

Steuerfreier Kaufkraftausgleich

Der Steuergesetzgeber versucht mit dem sogenannten steuerfreien Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG) für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die Belastungen auf Grund von höheren Lebenshaltungskosten etwas auszugleichen. Nach dieser Vorschrift erhalten ins Ausland entsandte Arbeitnehmer einen von ihrem inländischen Arbeitgeber gewährten Kaufkraftzuschlag bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.

BMF-Schreiben

Für den Zeitraum ab 1.1.2016 gelten zum 1.1.2017 die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 29.12.2016, IV C 5 - S 2341/16/10001) veröffentlichten Prozentsätze. Die Zuschläge betragen in der Spitze bis zu 45 % (Südsudan), belaufen sich aber im Regelfall zwischen 5 % und 10 %.

Stand: 27. Februar 2017

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