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News

Bekämpfung der Manipulation an Registrierkassen

Neues Gesetz gegen die systematische Steuerhinterziehung

Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung

Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Sonderwerbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen

Der wirtschaftliche Arbeitgeber

Eine Vereinfachungsregelung gilt bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten.

Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück.

Verbilligte Parkraumüberlassung

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt.

Die Kettenschenkung

Unter einer Kettenschenkung wird die mehrfache Übertragung von Vermögen eines Schenkers über einen oder mehrere Zwischenerwerber an den Zieldestinatär verstanden.

Steueraufkommen und Steuerbelastung

Die Steuereinnahmen insgesamt stiegen im Januar 2016 um 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2015.

Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter

Mietvertrag

Keine Schenkungsteuerpflicht

Der Fall

Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Mietentgelte für die Maschinen und Geräte wie auch für das Grundstück überhöht waren. Die Finanzverwaltung nahm in Folge nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Sie forderte den Geschäftsführer (dessen Ehefrau Alleingesellschafterin der GmbH war) auch zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.

Urteil FG Münster

Dem Finanzgericht (FG) Münster ging dies allerdings zu weit. Unabhängig von der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, fehle es bei den überhöhten Mietzahlungen an der für die Entstehung von Schenkungsteuer notwendigen Freigebigkeit. Der dem Gesellschafter aus den überhöhten Mietzahlungen zufließende Vermögensvorteil ist nach Ansicht des Gerichts ausschließlich von ertragsteuerlicher Bedeutung. Der Vorteil kann nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an ihn gewertet werden (Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13).

Stand: 28. April 2016

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