zum Inhalt

News

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags

Höhere Grundfreibeträge und weitere Änderungen

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Keine betriebliche Notwendigkeit gegeben

§ 6b-Rücklage auch für Auslandsimmobilien

Deutsche Regelung EU-rechtswidrig

Reinigungskosten für Berufskleidung

Auch mittelbare Kosten steuerlich absetzbar

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt.

Umsatzsteuer-Rückvergütung aus anderen EU-Staaten

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

Elektronisches Fahrtenbuch

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung.

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Geldmünzen

Pauschalsteuer

Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Leistungen können vom Zuwendenden der Pauschalsteuer unterworfen werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Versteuert der Zuwendende pauschal, ist die Leistung beim Zuwendungsempfänger steuerfrei.

Anpassung an die BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. Das BMF hat auf die geänderte Rechtsprechung mit dem neuen Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) reagiert. Der BFH hat u. a. entschieden, dass für die Pauschalsteuer eine inländische Steuerpflicht beim Empfänger gegeben sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer seiner ausländischen Betriebsstätte leistet.

Betriebliche Veranlassung

Das BMF folgt in dem neuen Schreiben der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Danach müssen Sachzuwendungen betrieblich veranlasst sein. Das BMF äußerte sich dazu nicht in den bisherigen Schreiben bezüglich Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen.

Geschäftsanbahnung

In dem aktuellen Schreiben macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Sachzuwendungen, die zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung geleistet werden, nicht von der Pauschalsteuer erfasst sind. Es fehlt hier an der vereinbarten Gegenleistung.

Stand: 28. August 2015

Startseite  Startseite Weiterempfehlen  Weiterempfehlen Newsletter  Newsletter Schrift vergrößern  Schrift vergrößern Schrift verkleinern  Schrift verkleinern
Am Schulplatz 5, 94099 Ruhstorf a. d. Rott, Telefon 08531 9313-0, Telefax 08531 9313-22,
Webdesign