zum Inhalt

News

Grundsteuer 2022

Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Adressenangaben des Rechnungsausstellers

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuerpflicht bei Depotübertragungen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Wegweisendes BFH-Urteil

Solizuschlag weiter zulässig

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung.

Steuervergünstigungen für Behinderte

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen.

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz.

EU-Quellensteuer Österreich

Stadtpanorama

EU-Quellensteuer

Österreich erhebt – als einziger verbliebener Staat in der Europäischen Union – eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben.

Depotübertrag

Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen. Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.

Fiktiver Zinszufluss

Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wird zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselt zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.

Stand: 29. August 2016

Startseite  Startseite Weiterempfehlen  Weiterempfehlen Newsletter  Newsletter Schrift vergrößern  Schrift vergrößern Schrift verkleinern  Schrift verkleinern
Am Schulplatz 5, 94099 Ruhstorf a. d. Rott, Telefon 08531 9313-0, Telefax 08531 9313-22,
Webdesign