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News

Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer Auswärtstätigkeit

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Neuregelungen aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014

Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

Neue Verordnung 2014 erwartet

Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar

Falschauskünfte vom Finanzamt

Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden.

Doppelte Haushaltsführung

Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt

Finanzamt kann die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner prüfen

Doppelte Haushaltsführung

Überweisungsantrag

Doppelte Haushaltsführung

Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten, Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.

Neuregelung zum 01.01.2014

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.

Übertragung des Abzugsvolumens

Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.

Beispiel

Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten 6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten. Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in den Höchstbetrag einzubeziehen.

Stand: 27. März 2014

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