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Neues Jahressteuergesetz 2016

Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium

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Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften

Betriebliche und berufliche Fahrtkosten

Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber

Ausländischer Arbeitslohn

BMF regelt steuerliche Behandlung neu

Erstattete Rentenversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers

Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“

Intransparente Investmentfonds

Für gewisse Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer.

Investitionsabzugsbetrag aufstocken

Gewerbetreibende können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden.

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt.

Betriebliche und berufliche Fahrtkosten

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Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber

Aufwendungen für betriebliche / berufliche Fahrten

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Fahrten entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Kosten können entweder in tatsächlicher Höhe oder in Höhe des Kilometer-Pauschsatzes von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten kann nur eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 30 Cent je Entfernungskilometer.

Fahrten zum einzigen Auftraggeber

Vielfach arbeiten Selbstständige bzw. Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber. So auch in dem Streitfall. Der Kläger betreute bei dem einzigen Kunden, den er hatte, die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und das EDV-System. Er setzte die Fahrten als Reisekosten/betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe bei seiner Gewinnermittlung an. Das Finanzamt akzeptierte nur die Entfernungspauschale.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht. Der BFH sah in den Räumen des einzigen Kunden eine Betriebsstätte des Klägers. Für diese Fahrten kommt nur die Entfernungspauschale für den Steuerabzug in Betracht (Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13).

Entfernungspauschale

Kostendeckend dürfte die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige schon lange nicht mehr sein. Für umgerechnet 15 Cent pro gefahrenen Kilometer (also 30 Cent pro Entfernungskilometer) sind per Gesetz (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entstehen. Als abgegolten gelten danach auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit oder Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors. Nur Unfallkosten werden darüber hinaus als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale anerkannt.

Stand: 27. März 2015

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