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News

Der neue Koalitionsvertrag

Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen

Doppelte Haushaltsführung

Eine Stunde Fahrzeit zumutbar

Zinsen für Steuerforderungen

6 % pro Jahr sind angemessen

Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium

Eigener Hausstand im Inland Voraussetzung

Geplante Reform der Grundsteuer

Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag

Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen

Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit.

20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern

Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.

Bibersperre keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen

Rechner und Tablet

Bitcoin & Co.

Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 - 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode.

Umsatzsteuer

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 - S 7160-b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.

Stand: 26. März 2018

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