zum Inhalt

News

Betriebsprüfung 2015

Diverse Finanzverwaltungen forcieren ab Januar die zeitnahe Betriebsprüfung

Kosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung

Ablage und Archivierung der Geschäftsdokumente

Was kann zum 31.12.2014 vernichtet werden?

Automatischer Informationsaustausch

Ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

Zweitwohnungssteuer

Keine Steuer auf nicht genutzte Zweitwohnung

Umsatzsteuer bei Lieferung bestimmter Metalle

Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Strafsteuer auf Investmentfonds europarechtswidrig

Als „Strafsteuer“ bezeichnet wird jene in § 6 des Investmentsteuergesetzes genannte Pauschalsteuer für intransparente Fonds.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2015

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2014 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 beschlossen.

Kosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

Schneeräumen

Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200 € pro Steuerjahr geltend gemacht werden (§ 35a des Einkommensteuergesetzes- EStG).

Winterdienst

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter auch Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen Gehsteige im Winter (Urt. v. 20.03.2014, VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az. IV C 4-S 2296-b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten auf dem Privatgrundstück des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der BFH schränkt allerdings ein: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.

Zahlung

Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch nicht erreicht, sollten die Winterdienstkosten bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13).

Stand: 27. November 2014

Startseite  Startseite Weiterempfehlen  Weiterempfehlen Newsletter  Newsletter Schrift vergrößern  Schrift vergrößern Schrift verkleinern  Schrift verkleinern
Am Schulplatz 5, 94099 Ruhstorf a. d. Rott, Telefon 08531 9313-0, Telefax 08531 9313-22,
Webdesign