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Steuerfreibeträge 2017

Höhere Freibeträge und Kinderzuschläge

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform

US-Quellensteuern

Ausgeschüttete Dividenden werden im Regelfall an der Quelle, das heißt beim Unternehmen selbst endbesteuert.

Gesetzentwurf zur Flexi-Rente

Teilrente mit Hinzuverdienst kombinierbar

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen.

Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Der Abzug einer zumutbaren Belastung, wie dies bei außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall erfolgt, ist auf den Unterhaltshöchstbetrag nicht vorgesehen.

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Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Diagramm

Unterhaltszahlungen

Steuerpflichtige, die gegenüber unterhaltsberechtigten Personen Unterhaltszahlungen leisten, können diese als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuermindernd geltend machen (§ 33a Einkommensteuergesetz). Berücksichtigungsfähig sind Unterhaltszahlungen bis zum jeweiligen Unterhaltshöchstbetrag (€ 8.652,00 bzw. € 8.820,00 ab 2017). Der Abzug einer zumutbaren Belastung, wie dies bei außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall erfolgt, ist auf den Unterhaltshöchstbetrag nicht vorgesehen.

Anteilige Jahreskürzung, Kalenderjahreswechsel

Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat eines Jahres um ein Zwölftel. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn z. B. im Dezember eine Unterhalts-leistung für das kommende Jahr gezahlt wird. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater eine Unterhaltszahlung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember, also nur zu einem Zwölftel an.

FG-Urteil

Das Finanzgericht Nürnberg urteilte jedoch, dass Unterhaltsaufwendungen dem Grunde nach auch berücksichtigt werden können, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus getätigt worden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlungen auch im kommenden Jahr vorliegen, auf die sich der Großteil der Unterstützungsleistung bezogen hat (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16).

Revisionsverfahren

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen BFH-Az. VI R 35/16).

Stand: 29. November 2016

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