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Neue Grundsätze für Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff

Bundesfinanzministerium veröffentlicht neues Schreiben

Zinsschranke verfassungswidrig?

Die Zinsschranke dient dazu, den Steuerabzug von Zinsaufwendungen einzuschränken

Neuer Mindestlohn 2015

Ab dem 1. Januar gelten 8,50 € pro Stunde

Schritt zum internationalen Handelsregister

Das EU-Parlament und der Rat haben am 13.06.2012 eine Richtlinie verabschiedet.

Neue Rentenbeitragssätze 2015

Beschluss des Bundeskabinetts

Lohnsteueranmeldung 2015

Arbeitgeber müssen ihrem Betriebsstättenfinanzamt die von ihnen selbst zu zahlende pauschale Lohnsteuer anmelden.

GmbH-Geschäftsführer: Steuerhaftungsfallen vermeiden!

Bei größeren Gesellschaften teilen sich Geschäftsführer regelmäßig ihre Aufgaben intern auf.

Neues EU - Mehrwertsteuersystem

Kennzeichnend für das Umsatzsteuersystem ist, dass grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Zinsschranke verfassungswidrig?

angekettet

Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

Zinsschranke

Die Zinsschranke dient dazu, den Steuerabzug von Zinsaufwendungen einzuschränken. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4h des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung besagt, dass Zinsaufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge in demselben Betrieb sofort steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinausgehende Schuldzinsen (Schuldzinsenüberhänge) sind nur noch in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben zulässig. Ziel der Regelung ist, die Gewinnverlagerungen in Konzernen entsprechend einzuschränken.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hatte bereits seit längerem Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert und dies mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip begründet (Urt. v. 18.12.2013, I B 85/13). Die Finanzrichter haben in dem Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die Steuern auf den Schuldzinsenüberhang mussten zunächst nicht entrichtet werden.

Finanzverwaltung

Von Amts wegen wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht an (BMF- Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 S 2742-a/07/10001:009). Eine Ausnahme gilt nur „bei einem besonderen berechtigten Interesse“. Betroffene Unternehmer müssen sich daher auf das BFH-Urteil berufen.

Stand: 22. Dezember 2014

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