zum Inhalt

News

Neues Bürokratieentlastungsgesetz

Geplante Neuregelungen im Überblick

Stärkere Entlastung Alleinerziehender

Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen

Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten

Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist

Inlandsbezug bei § 6b Rücklage

Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden.

Mindestlohnkontrollen

Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur.

Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer

Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen.

Schuldzinsenabzug nach dem Immobilienverkauf

Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust.

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen.

Neue Pfändungsfreigrenzen

Meeting

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen. Die Höhe der Freigrenzen wird jeweils am 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst.

Unpfändbarer Grundbetrag

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 404,16 € (bisher 393,30 €) für die erste und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Verdient der Schuldner mehr als den pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einem Grenzbetrag von 3.292,09 € monatlich ein bestimmter Betrag. Darüber hinausgehende Beträge sind voll pfändbar.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung

Weitere Werte – auch für die wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – sind erhältlich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16 vom 27.04.2015 Seite 618 bzw. auf den Websites des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de).

Stand: 27. Mai 2015

Startseite  Startseite Weiterempfehlen  Weiterempfehlen Newsletter  Newsletter Schrift vergrößern  Schrift vergrößern Schrift verkleinern  Schrift verkleinern
Am Schulplatz 5, 94099 Ruhstorf a. d. Rott, Telefon 08531 9313-0, Telefax 08531 9313-22,
Webdesign