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News

Neues Bürokratieentlastungsgesetz

Geplante Neuregelungen im Überblick

Stärkere Entlastung Alleinerziehender

Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen

Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten

Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist

Inlandsbezug bei § 6b Rücklage

Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden.

Mindestlohnkontrollen

Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur.

Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer

Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen.

Schuldzinsenabzug nach dem Immobilienverkauf

Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust.

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen.

Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer

Mann am Laptop

Tantiemen

Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten definierten Bemessungsgrundlage. Gewinntantiemen werden regelmäßig an den Erfolg des Unternehmens gekoppelt und nach Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt und festgelegt.

Verspätete Auszahlung

Betriebsprüfer nehmen Tantiemenvereinbarungen stets genau unter die Lupe. Kommt es nicht oder verspätet zu einer Auszahlung der Tantieme, meist verbunden mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung, kontert der Betriebsprüfer gerne mit einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Streitfall, den das Finanzgericht Köln zu entscheiden hatte, wurden Rückstellungen für Gewinntantiemen zwar aufwandswirksam gebucht. Die tatsächliche Auszahlung erfolgte aber – liquiditätsbedingt – einige Jahre später.

Liquiditätsengpässe

Das Finanzgericht (FG) Köln hat eine verspätete und ratierliche Auszahlung einer Tantieme nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen (Urt. v. 28.04.2014, 10 K 564/13). Eine – wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen immer wieder unterstellt – nicht gewollte Ernsthaftigkeit der Vereinbarung könne in solchen Fällen nicht angenommen werden. Vielmehr seien die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsgesichtspunkte zu berücksichtigen. „Dies zeigt die tägliche Praxis“, wie die Richter feststellten. Dabei würde auch ein fremder Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche „nicht über die Investitionsnotwendigkeiten“ stellen, so die Richter.

Stand: 27. Mai 2015

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