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Bonusprogramme der Krankenkassen

Steuerliche Behandlung nach der BFH-Rechtsprechung

Umsatzsteuererklärung 2016

Vorsteuerabzug sichern

Veräußerung eigengenutzter Immobilien

Steuerfalle beim Ferienhäuschen

Pkw-Maut beschlossen

Gesetz vom Bundesrat gebilligt

Kosten für Schlüsseldienst

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt.

Kundendienstanrufe

Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet.

Aufteilung von ausländischem Arbeitslohn

Münz-Stapel

Beschäftigung im In- und Ausland

Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 - S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.

Arbeitstage statt Kalendertage

Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.

Stand: 27. April 2017

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