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Bonusprogramme der Krankenkassen

Steuerliche Behandlung nach der BFH-Rechtsprechung

Umsatzsteuererklärung 2016

Vorsteuerabzug sichern

Veräußerung eigengenutzter Immobilien

Steuerfalle beim Ferienhäuschen

Pkw-Maut beschlossen

Gesetz vom Bundesrat gebilligt

Kosten für Schlüsseldienst

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt.

Kundendienstanrufe

Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet.

Umsatzsteuererklärung 2016

Banner mit Umsatzsteuer

Betriebliches Vermögen

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.

Zuordnungsdokumentation

Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.

Keine Fristverlängerung

Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).

Stand: 27. April 2017

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