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News

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer.

Kirchensteuer verfassungsgemäß

Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016

Treaty Override verfassungsgemäß

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides.

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft.

Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2015

Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Erholungsbeihilfen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen.

Erholungsbeihilfen

Wohnung

Pauschalsteuer

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ist sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei. Die Leistung unterliegt lediglich der Pauschalsteuer in Höhe von 25 %. Diese kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichten.

Zulässige Beträge

Im Rahmen der Pauschalsteuer sind folgende Beträge zulässig: € 156,00 für jeden Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten sowie € 52,00 für jedes Kind. Die Ehegatten-Erholungsbeihilfe kann auch ausgezahlt werden, wenn der Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Auch für halbe Kinder bzw. im Fall getrennt lebender Elternteile kann der volle Betrag gezahlt werden. Nur volljährige Kinder scheiden aus.

Bedürftigkeit

Ob der Arbeitnehmer, sein Ehegatte bzw. die Kinder erholungsbedürftig sind, spielt übrigens keine Rolle. Insgesamt können dem Arbeitnehmer € 364,00 an Erholungsbeihilfen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Stand: 29. März 2016

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