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Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer.

Kirchensteuer verfassungsgemäß

Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016

Treaty Override verfassungsgemäß

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides.

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft.

Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2015

Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Erholungsbeihilfen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen.

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Dokument wird erklärt

Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung

Gemischte Nutzung

Reisekosten können nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei teilweise betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung nach dem jeweiligen Verhältnis aufgeteilt werden. Diesem Aufteilungsgrundsatz folgte der BFH beim Arbeitszimmer nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem aktuellen Beschluss (vom 27.7.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) betont, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraussetzt.

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte einen Wohnraum zu 60 % zur Erzielung dieser Einnahmen und 40 % privat. Er hatte die Aufwendungen für das Zimmer anteilig geltend gemacht. Der Große Senat sieht beim Arbeitszimmer eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung als nicht möglich. Auch ein sogenanntes Nutzungszeitenbuch wäre nicht hilfreich. Die darin enthaltenen Angaben wären eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen und könnten nicht überprüft werden.

Stand: 29. März 2016

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