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Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden kann

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz

Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben darf

Gewinnausschüttungen bei der GmbH

Gestaltungsmöglichkeiten bei Dividendenausschüttung

Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht

Auch Grünfläche kann ein Spekulationsobjekt sein

Steuerpflichtige Veräußerung eines Gartengrundstücks

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Kalendermonat.

Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten getrennt ermittelt.

Standard-Mehrwertsteuer-erklärung geplant

Im vergangenen Jahres hat sich die EU-Kommission für die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung für alle EU-Staaten ausgesprochen.

Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Ehegattenveranlagung

Kapitaleinkünfte

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten zuerst getrennt ermittelt und anschließend zusammengerechnet. So wird auch mit den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften verfahren. Für jeden Ehegatten werden sowohl die Gewinne als auch die Verluste aus Aktienanlagen und sonstigen Wertpapieren einzeln ermittelt. Können Verluste aus Aktien- oder sonstigen Wertpapieranlagen nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, trägt diese die Bank auf dem Konto jedes Ehegatten vor. Hat ein Ehegatte Gewinne, der andere Verluste, findet standardmäßig keine Gewinn-Verlustverrechnung statt.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Nicht so, wenn Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Ehegatten vor (Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004).

Voraussetzungen

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrags voraus. Außerdem müssen die Ehegatten ihre Depots bei derselben Bank unterhalten. Werden außerdem Depots bei anderen Banken unterhalten und wurden dort bereits Freistellungsaufträge in Höhe des gesamten Ehegatten-Sparerpauschbetrags erteilt, können Ehegatten dennoch zur Verlustverrechnung einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit einem Sparerpauschbetrag von Null € erteilen und sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern.

Stand: 12. Januar 2014

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