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News

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden kann

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz

Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben darf

Gewinnausschüttungen bei der GmbH

Gestaltungsmöglichkeiten bei Dividendenausschüttung

Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht

Auch Grünfläche kann ein Spekulationsobjekt sein

Steuerpflichtige Veräußerung eines Gartengrundstücks

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Kalendermonat.

Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten getrennt ermittelt.

Standard-Mehrwertsteuer-erklärung geplant

Im vergangenen Jahres hat sich die EU-Kommission für die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung für alle EU-Staaten ausgesprochen.

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängreung

Vermeidung von Härten

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Kalendermonat (bei einer Umsatzsteuer von mehr als 7.500 € im Kalenderjahr). Die Finanzverwaltung kann zur Vermeidung von Härten diese Frist um einen Monat verlängern (so genannte Dauerfristverlängerung § 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz). Bei gewährter Dauerfristverlängerung muss ein Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer für den Januar 2014 nicht zum 10.02.2014, sondern erst am 10.03.2014 ans Finanzamt überweisen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung gewährt Dauerfristverlängerung nur auf Antrag. Einem Antrag wird regelmäßig entsprochen, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung der Sondervorauszahlung.

Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Antragsfrist

Ein Antrag ist von den Unternehmern für jedes Jahr neu zu stellen. Die Sondervorauszahlung muss für jedes Kalenderjahr neu berechnet, angemeldet und entrichtet werden. Hierfür gilt der 10. Februar des jeweiligen Jahres als Stichtag.

Stand: 12. Januar 2014

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