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Vorausgefüllte Steuererklärung kommt

Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur Verfügung

Steuerliche Eckpunkte des Koalitionsvertrages

Punkt 3 des Koalitionsvertrages „Solide Finanzen“

Neuer Grundfreibetrag und Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Grundfreibetrag, wird keine Einkommensteuer erhoben.

Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht abgrenzen

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung.

EU-Unternehmensbesteuerung

EU-Kommission schließt Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie

Hohe Abgabenlasten in Deutschland

Deutschland zählt seit jeher zu den Ländern mit Spitzensteuern.

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Umsatzsteuer

Soll-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss mit Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraumes (im Regelfall der Kalendermonat) die Umsatzsteuer – nach entsprechender Saldierung seiner Vorsteuerlasten –abführen, die sich aus den „vereinbarten“ Entgelten ergibt. Vereinbart heißt hier nicht vereinnahmt. Das heißt, der Unternehmer muss am Monatsende Umsatzsteuern auch für Umsätze abführen, für die er noch keine Zahlung erhalten hat. Er finanziert die Steuern praktisch vor. Letzteres ist aus Sicht der Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens sicherlich geboten. Dem Unternehmer bringt das aber nur Nachteile.

Antrag auf Ist-Besteuerung

Will sich der Unternehmer dieser Vorfinanzierungsproblematik entziehen, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung sind (vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes):

  • Der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangen Jahr (aktuell das Kalenderjahr 2013) nicht mehr als 500.000 € betragen; oder
  • Der Unternehmer ist von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht befreit; oder
  • Es liegen Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit vor.

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor, genügt ein formloses Schreiben.

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind durch die Ist-Besteuerung nicht berührt. Das heißt, der Unternehmer macht seinen Vorsteuerabzug unverändert dann geltend, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Stand: 19. Dezember 2013

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