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Neues Steuertarifänderungsgesetz

Erhöhung des Grundfreibetrages, Kindergeld und Kindergeldfreibetrag

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Bundesfinanzhof billigt Abzugsverbot auch bei Günstigerprüfung

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Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Entnahme des betrieblichen Kraftfahrzeugs

Eine Entnahme des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs erfolgt vielfach nach Ende der steuerlichen Abschreibung, spätestens also nach sechs Jahren.

Überstunden bei geringfügiger Beschäftigung

Für geringfügig Beschäftigte bestehen seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden.

Private Veräußerungsgeschäfte

Handshake

Veräußerungsfristen

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für sonstige bewegliche Gegenstände (u. a. auch für physisches Gold) gilt hingegen eine Veräußerungsfrist von einem Jahr.

Aufschiebend bedingter Verkauf

Im Streitfall erfolgte der Grundstücksverkauf (notarielle Beurkundung) zwar innerhalb der Veräußerungsfrist, nach etwa 9 Jahren. Der Vertrag wurde allerdings erst mit Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung wirksam. Die Erteilung der Bescheinigung erfolgte knapp ein Jahr nach der Beurkundung, lag damit also außerhalb der steuerlichen Veräußerungsfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern war.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof bejahte dies. Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veräußerungszeitpunkt ist stets derjenige, zu dem die Vertragspartner die jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bindend abgeben. Und dies erfolgt stets im Zeitpunkt der notariellen Vertragsschließung (Beurkundung). Ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung unerheblich (Urt. v. 10.02.2015, IX R 23/13). Damit ist hinsichtlich der Berechnung der steuerrelevanten Veräußerungsfristen stets das Datum des notariellen Vertrags entscheidend.

Stand: 28. April 2015

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