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Wichtige Termine und steuerliche Hinweise zum Jahresende 2013

Die wichtigsten Termine und Fristen kurz vor Ende eines Steuerjahres

Die neue Lohnsteuer-Nachschau

Wenn der Betriebsprüfer unangemeldet klingelt

Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Welche Regelungen ab 2014 gelten

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA Vorschriften

Bundesfinanzministerium schränkt Anwendung von DBA weiter ein

Kommt die Europa-Einpersonen GmbH?

EU-Kommission will einheitliches Gesellschaftsrecht

Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des öffentlichen Gehsteigs kümmern.

Handwerkerleistungen 2013 steuerlich geltend machen

Steuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen.

Vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen

Werden Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig gekündigt, erhält dieser im Regelfall einen sehr geringen Rückkaufswert vergütet.

Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Flugzeug in der Luft

Welche Regelungen ab 2014 gelten

Erste Tätigkeitsstätte

Wesentliche Neuerung im steuerlichen Reisekostenrecht bildet die Einführung des gesetzlich definierten Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“. Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers, ist aber keinesfalls mit dieser gleichzustellen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt nicht nur jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, sondern auch der Ort des Kunden des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Damit gelten arbeitstägliche Fahrten zu solchen Kunden ab 2014 nicht mehr als Reisekosten und können dem Arbeitnehmer nicht mehr steuerfrei erstattet werden. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.

Vertragliche Festlegung

Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich festgelegt werden. In diesem Fall kommt es auf weitere alternative Betrachtungen (an welchem Ort wird der Arbeitnehmer typischerweise tätig, an welchem Ort verbringt er mindestens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit) nicht mehr an. Die Zuordnung muss unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgen.

Verpflegungspauschalen

Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Dabei wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt. Beträgt die Abwesenheitsdauer mindestens 24 Stunden, beträgt die Verpflegungspauschale 24 €. Bei der Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden können dem Arbeitnehmer künftig 12 € steuerfrei erstattet werden. Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem 01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Auslandstagegelder. Wie bisher können Verpflegungsmehraufwendungen nur in Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt ausgeschlossen.

Stand: 12. Oktober 2013

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