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News

Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen

Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer

Lückenlose Arbeitszeit-Dokumentation ab 2015

Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Bundesjustizministerium präsentiert Referentenentwurf

Abfindungszahlungen aus Frankreich

Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft war, jedoch in Frankreich arbeitete, erhielt von seinem französischen Arbeitgeber eine Abfindung.

Sachbezugswerte 2015

Neue Steuerwerte für Sachleistungen an Arbeitnehmer

Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern

Das Bundesjustizministerium will mit einem Maßnahmenpaket den Schutz von Kleinanlegern vor risikoreichen Finanzprodukten verbessern (vgl. Entwurf vom 22.05.2014).

Steuerfalle unverzinsliches Gesellschafterdarlehen

Darlehen, die an die GmbH unverzinslich geleistet werden, müssen mit 5,5 % abgezinst werden, sofern die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt.

Steuerbescheid vom Computer

Derzeit werden Programme entwickelt, die in der Lage sind, fehlerhafte oder falsche Angaben zu erkennen.

Lückenlose Arbeitszeit-Dokumentation ab 2015

Dokumentation

Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitszeit-Dokumentation

Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes, des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).

Aufbewahrungspflichten

Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

Stand: 30. Oktober 2014

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