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Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Bundesrat stimmt Gesetzesvorhaben zu

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

Mitteilung der Steueridentifikationsnummer

Neue Investmentfondsbesteuerung

Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums

Neuer BEPS-Aktionsplan

Aktion gegen Steuerhinterziehung und Gewinnverlagerung

Jahresabschluss 2014 beschließen

Beschlussfrist bis 30.11.2015

Abschaffung der Abgeltungsteuer

Seit 2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sogenannte „Abgeltungsteuer“.

Smartphones richtig absetzen

Smartphones zählen beim Unternehmer zum notwendigen Betriebsvermögen.

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Damen entnimmt Brieftasche 10 Euro Schein

Sonderausgabenabzug

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Vereinfachte Zuwendungsnachweise

Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.

Arbeitslohnspenden

Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 27. Oktober 2015

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